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Kinderfreibetrag, § 38b Abs. 2 EStG
(für Kinder iSd. § 32 EStG)
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anderer Elternteil ist verstorben / unauffindbar / zahlt weniger
als 75% des titulierten Unterhalts oder hat seinen Anteil
übertragen (§ 38b Abs. 2 EStG).
Dies gilt laut Lohnsteuerblatt für weitere
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G
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Art der Kranken- und Pflegeversicherung?
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Der vom AG zu übernehmende Beitragsanteil ist mind. 109,27 EUR, maximal 47% des tatsächlich vom AN gezahlten
Beitrags zur PKV/PPV (bitte bei günstigerem Tarif nach unten korrigieren):
EUR-Cent
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